Seit dem 1. Januar berechnet sich der Umsatzsteuersatz, den Online-Händler bei elektronischen Dienstleistungen anwenden müssen, nach dem Wohnsitz des Kunden. Der E-Shop-Betreiber kann dabei das sogenannte "Mini One Stop Shop"-Verfahren nutzen und muss die Steuerbeträge dann nicht direkt an das zuständige Finanzamt im EU-Ausland abführen. Wir haben für Sie drei wichtige Fragen zu dieser neuen Regelung zusammengestellt.

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Sebastian Schulte
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  1. Wie können sich Online-Händler für das Verfahren registrieren? Sie können sich beim Bundeszentralamt für Steuern dafür anmelden.
  2. Von wann an gilt die Regelung für Online-Händler für das "Mini One Stop Shop"-Verfahren? Die Registrierung gilt vom ersten Tag des Quartals an, das auf das Quartal folgt, in dem sich der Online-Händler angemeldet hat. Beispiel: Meldet sich ein E-Shop-Betreiber am 5. Februar an, kann er das vereinfachte Verfahren vom 1. April an nutzen.
  3. Was muss die Steuererklärung enthalten? Grundsätzlich muss der Steuerpflichtige für jeden Mitgliedsstaat des Verbrauchs alle Dienstleistungen zum normalen und zum ermäßigten Steuersatz wie auch die Mehrwertsteuer zum normalen und zum ermäßigten Steuersatz angeben. Werden elektronische Dienstleistungen von einem deutschen Unternehmer beispielsweise in Frankreich, Belgien und Spanien erbracht, muss er drei Erklärungen (für jedes dieser drei Länder eine eigene) abgeben.

 

Lesen Sie dazu:

Teil 1: Neue Regelungen: Worauf Online-Händler jetzt achten müssen

Teil 3: Neue Regelungen: Worauf Online-Händler jetzt achten müssen

 

Bild: Visionär/Fotolia.com - Archiv

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