Netzsperren - nicht genaues weiß man (noch) nicht

Netzsperren - nicht genaues weiß man (noch) nicht. (Bild: zaschnaus/fotolia.com)

Im Dezember hatten wir hier im Blog über ein wichtiges laufendes Verfahren (EuGH UPC Telekabel Wien) vor dem Europäischen Gerichtshof in Sachen "Netzsperren" berichtet. Damals hatten wir die Hoffnung geäußert, das ausstehende Urteil könne eine Weichenstellung für ganz Europa und mehr Rechtssicherheit für Internetprovider bedeuten. Im medialen Windschatten der bahnbrechenden Entscheidung zur Vorratsdaten-speicherung liegt mittlerweile das Urteil vor. Die Erwartung einer ebenso klaren Weichenstellung wie im Falle der Vorratsdatenspeicherung hat sich indes leider nicht erfüllt.

Avatar
Guido Brinkel
Alle Beiträge

Mit ihrer Entscheidung haben die Luxemburger Richter zunächst festgestellt, dass Internet-Service-Provider grundsätzlich von nationalen Gerichten verpflichtet werden können, Internet-Seiten zu sperren bzw. zumindest den Zugang zu Seiten zumindest technisch zu erschweren. Hintergrund des Falls war ein Verfahren in Österreich, das die lange Zeit sehr populäre Seite kino.to betraf. Hat der EuGH mit seiner Entscheidung also eine Renaissance der  Netzsperren eingeleitet? In der Blogosphäre wurde das Urteil verschiedentlich so interpretiert und – sicherlich nicht ganz zu Unrecht vor einem Comeback der in Deutschland seit 2009 emotional geführten Zensurdebatte gewarnt.Ganz so eindeutig ist die Situation bei genauer Lektüre jedoch nicht, denn die Begründung des Urteils liest sich deutlich vorsichtiger, als es die Schlagzeilen vermuten lassen. Bei der Frage, ob die Sperrung einer Internetseite im konkreten Einzelfall rechtmäßig ist, verlangt der EuGH vor allem eine umfassende Grundrechtsabwägung, in der nicht zuletzt auch die Rechte der Internetnutzer berücksichtigt werden müssen. Der EuGH geht sogar soweit, dass den Internetnutzern in konkreten Verfahren eine Beteiligung ermöglicht werden müsse; eine Forderung, die den Juristen im Bundesjustizministerium noch einiges Kopferzerbrechen bereiten dürfte.

Vorzunehmen hätten die von den Luxemburger Richtern geforderte Abwägung in der Praxis zunächst die Internetzugangsprovider, die mit Sperrersuchen konfrontiert werden. Der EuGH gesteht ihnen im jüngsten Urteil ausdrücklich zu, darzulegen, dass die Sperrung einer Website „unzumutbar“ ist. Damit werden Internetanbieter jedoch in die schwierige Lage versetzt, in jedem Fall in dem eine Webseitensperrrung von Ihnen verlangt wird, eine umfangreiche Grundrechtsprüfung durchzuführen. Das Problem: Sowohl die Entscheidung, eine Seite zu sperren, als auch die gegenläufige Entscheidung, dies gerade nicht zu tun, kann sich im Nachhinein als rechtswidrig herausstellen.

Um diesen Dilemma zu entkommen, bleibt einem Internet-Service-Provider bei entsprechenden Fällen auch künftig fast zwangsläufig nur der routinemäßige Gang vor die Gerichte. In Deutschland haben zumindes hierzulande die Gerichte bislang fast ausnahmslos Netzsperren als unverhältnismäßig und unzumutbar bewertet – im Europäischen Ausland wird dies teils aber anders gesehen. Das Urteil der Luxemburger Richter bietet leider kaum Hinweise, die auf eine Vereinheitlichung der Rechtslage in Europa hoffen lassen.

Fazit: Weder bringt die EuGH Entscheidung eine klare Antwort in Sachen „Netzsperren“, noch bringt sie für die Beteiligten die lange gewünschte und dringend notwendige Rechtssicherheit in dieser Grundsatzfrage der Netzpolitik und des Internetrechts. Das einzige, was als sicher gelten kann ist, dass es neue Gerichtsverfahren und sicherlich auch neue Verfahren vor dem EuGH geben wird.

0