Wer drei Juristen fragt, bekommt vier Antworten – sagt der Volksmund. In der Tat streiten Justitias Jünger auch Jahre nach der Einführung des Teledienstegesetzes noch immer darüber, wann genau welche Webseite ein Impressum erfordert. Nach Paragraph 6 des TDG, wie die das Gesetz von den Juristen abgekürzt wird, trifft die Pflicht zur Bereithaltung eines Impressums alle Anbieter „geschäftsmäßiger Teledienste“. Sonst kann es teuer werden: Bis zu 50.000 Euro Bußgeld drohen bei einem fehlenden Impressum. Ziel des Gesetzes ist es, mehr Transparenz im Internet zu schaffen. Besucher von Homepages sollen so auf den ersten Blick erkennen können, mit wem sie es zu tun haben.
Was ist ein Teledienst?
Der Begriff Teledienst ist weit gefasst: Darunter fallen praktisch alle Websites. Doch was verbirgt sich hinter dem Terminus „geschäftsmäßig“? „Darunter versteht der Gesetzgeber ,jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht‘“, erklärt der Koblenzer Rechtsanwalt Elmar Kloss. Dennoch ist nach Worten des Fachanwalts für IT-Recht die häufig erfolgte Gleichsetzung mit einer gewerblichen Tätigkeit falsch: „Da es nicht auf ein Handeln im Geschäftsverkehr, sondern nur auf eine auf Dauer angelegte Tätigkeit kommt“, erläutert Kloss, „fällt praktisch jede Internetseite unter diese Definition. “ Ausgenommen seien nur Homepages mit ganz eindeutig ausschließlich rein privatem Inhalt, schon ein Banner oder ein Link auf eine kommerzielle Seite könnte die Impressumspflicht auslösen. Wer also rechtlich auf der sicheren Seite stehen will, sollte im Zweifelsfall nicht auf eine solche Anbieterkennzeichnung verzichten.
"Nutzen Sie im ersten Schritt einen Impressums-Generator"
Rechtsanwalt Kloss empfiehlt durchaus, dazu im ersten Schritt „Impressums-Generatoren“ zu nutzen, die im Netz zu finden sind. „Danach sollte jeder auch einen Blick in das Impressum auf der Webseite eines relevanten Mitbewerbers werfen.“ Fehle in der eigenen, automatisch generierten Anbieterkennzeichnung ein Detail, das auf der anderen Homepage zu finden ist, „sollte man überprüfen, ob es rechtlich notwendig ist oder nicht.“ Natürlich hilft auch jeder Rechtsanwalt weiter – natürlich nicht kostenlos.
Wichtig: ladungsfähige Postanschrift
Neben vollständigem Namen und einer E-Mail-Adresse muss auch eine ladungsfähige Postanschrift zu finden sein. Bei juristischen Personen müssen die Vertretungsberechtigten genannt werden. Unter Umständen ergeben sich aus dem Gesetz weitere notwendige Angaben: So muss bei bestimmten Branchen die Aufsichtsbehörde genannt werden. Handelsregister- und Umsatz-Identifikationsnummer sind bei Firmen ebenfalls Pflicht. Als Faustregel gilt laut Kloss: „Das was auf dem Briefkopf abgedruckt ist, sollte sich auch im Impressum wiederfinden.“
Wenn dann alle notwendigen Angaben berücksichtigt sind, darf eines nicht vergessen werden: „Das Impressum selbst sollte auf keinen Fall auf der Homepage versteckt sein“, rät Elmar Kloss. Der Jurist empfiehlt einen direkten Link auf der Startseite.
Foto: 3D-Designs, Fotolia.com
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