Das sogenannte Leistungsschutzrecht für Presseverlage beschäftigt die deutsche Politik seit nunmehr gut vier Jahren. Jetzt nähert sich das Thema der politischen Zielgeraden im Bundestag. Am Mittwoch berät der Rechtsausschuss mit diversen Sachverständigen aus den Lagern der Kritiker wie auch der Befürworter den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Die Regierungskoalition scheint trotz denkbar breiter Kritik, nicht zuletzt aus den eigenen Reihen, daran festhalten zu wollen, Presseverlagen hier ein neues Verwertungsrecht einzuräumen. In der Folge wäre künftig die Nutzung sogenannter „Snippets“ - also kurzer Textauszüge aus Webseiten - durch gewerbliche Suchmaschinen und andere Aggregatoren nur noch mit Zustimmung der Verlage erlaubt. In der Praxis liefe dies mit ziemlicher Sicherheit und trotz politisch gegenläufiger Hoffnungen auf eine neue Verwertungsgesellschaft, ähnlich der GEMA oder der VG Wort  hinaus. Über diese müssten künftig solche Snippets lizenziert werden.

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Guido Brinkel
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Zugegeben: Zum Leistungsschutzrecht ist so ziemlich alles gesagt, was man sagen kann. Im Hinblick auf die von 1&1 geteilte Kritik empfehlen wir die Lektüre der juristischen Stellungnahme des Max-Planck-Instituts in München, der technischen Erläuterung von Michaela Merz und der ordnungspolitischen Analyse des Düsseldorfer Instituts für Wettbewerbsökonomie. Gleichzeitig  wollen wir die Anhörung zum Anlass nehmen, unsere eigene kritische Haltung nochmals anhand drei prinzipieller Ungereimtheiten des Vorschlags zu erläutern:

Wo endet der Hyperlink, wo beginnt ein Snippet?

Die Befürworter des Leistungschutzrechts werden nicht müde zu betonen, die reine Verlinkung bleibe auch künftig frei. Dieses Postulat hat politisch gute Gründe. Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung seit seiner Paperpoy-Entscheidung die Auffassung, dass Hyperlinks urheberrechtlich neutral seien. Die Begründung hierfür ist nicht etwa eine diffizil juristische, sondern schlicht das Gemeinwohlinteresse und die unverzichtbare Rolle von Hyperlinks für das Funktionieren des World Wide Web. Hyperlinks sind aus eben diesen Gründen auch politisch sakrosankt.  Die urheberrechtliche „Unantastbarkeit der Hyperlinks“ war daher zwingend, um das Vorhaben politisch überhaupt platzieren zu können.

Umso mehr stellt sich die Frage, ob die so gern betonte „Freiheit des Links“ beim Presse-Leistungsschutz überhaupt den Tatsachen entspricht. Wer genau hinschaut, bemerkt: Es ist eine juristische Formalargumentation, die wenig mit der Realität zu tun hat. Bezahlt werden soll nach Auffassung der Befürworter „nur“ für die Snippets, nicht aber für die dazugehörigen Hyperlinks. Die Probleme fangen schon bei deskriptiven Links an, bei denen etwa eine Artikelüberschrift Teil der im Hyperlink verwendeten Adresse ist.  Hier ist eine Differenzierung zwischen Link und Snippet schon technisch gar nicht möglich.

Viel wichtiger aber: Snippets, in jener Form, wie sie heute in Suchmaschinen verwendet werden, nehmen gegenüber den diesen zugeordneten Hyperlinks eine „dienende Funktion“ ein. Sie werden automatisch generiert, um auf den Inhalt einer Webseite hinzuweisen. Es geht darum, den Hyperlink zu erläutern, um Nutzern die Auswahl zu erleichtern. Aus Nutzersicht und auch ökonomisch betrachtet bilden beide eine Einheit. Wer die Nutzbarkeit von Snippets einschränken will, zielt im Kern auf die sinnvolle Nutzbarkeit von Hyperlinks. Die künstliche Unterscheidung zwischen Link und Snippet ist daher der zentrale rechtspolitische Knackpunkt des Presse-Leistungsschutzrechts. Seine Einführung bedeutet den Anfang vom Ende der Linkfreiheit.

Was kostet ein Snippet?

Angesichts der mehrjährigen Dauer der Diskussion ist es bezeichnend, dass nach wie vor jegliche fundierten Einschätzungen dazu fehlen, welche Vergütungshöhe die Verlage grob in Aussicht nehmen. Dass es am Ende hier in Summe nur um einen Euro geht, darf getrost unter „Anekdote“ abgelegt werden. Interessanter dürfte schon die aus Irland bekannt gewordene Zahl von 300 Euro pro Link sein. Wie auch immer man diese Zahlen bewertet - fest steht: Der Gesetzentwurf gibt keinerlei Anhaltspunkte für die Vergütungshöhe und keinerlei abstrakte Bemessungsgrundlagen her. Für die Praxis heißt dies, dass sich zunächst die zu erwartende Verwertungsgesellschaft einen Tarif „ausdenken“ wird. Im Anschluss dürften jahrelange Schieds- und Gerichtsverfahren folgen, wie man sie aus anderen Bereichen hinlänglich kennt. In der Zwischenzeit heißt dies für alle betroffenen Anbieter: Rückstellungen bilden, also „totes Kapital“ anhäufen.

Daher ist es umso  bezeichnender, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des neuen Rechts nicht wenigstens auf die Erfahrungen und Überlegungen zu jenem Leistungsschutzrecht aufgebaut hat, welches als bislang letztes ins Urheberrecht eingefügt wurde. Das sogenannte Datenbankherstellerrecht greift bei der Verwertung bloß kleiner Teile einer Datenbank nur dann, wenn „diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen“. Die hier aufgegriffenen ökonomischen Überlegungen passen hundertprozentig auf die Debatte beim Presse-Leistungsschutz. Vergütung ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit überhaupt die tatsächliche Verwertung von Presseartikeln beeinträchtigt wird. Die schlichte Übertragung der Systematik des Datenbankherstellerrechts hätte also mehr als nahe gelegen. Erfolgt ist sie nicht; wohl auch weil eben zwar oft behauptet, aber nie empirisch belegt worden ist, dass Nutzer sich mit Snippets begnügen und wegen dieser auf das Lesen der Artikel verzichten.

Wer ist überhaupt Suchmaschine bzw. Aggregator?

Schließlich: In der Diskussion um das Leistungsschutzrecht wird von den Befürwortern in der Regel auf die großen globalen Player des Suchmaschinenmarktes verwiesen. Dahinter steht das politische Argument, dass diesen Unternehmen entsprechende Abgaben nicht weh täten. Doch weder der im Gesetzentwurf verwendete Begriff des „Suchmaschinenanbieters“, noch die ebenfalls ins Visier genommenen Aggregatorendienste sind juristisch klar abgrenzbar.

Ein Beispiel: Wer ist etwa Suchmaschinenanbieter im Falle sogenannter „embedded searches“, bei denen Webseiten auf die technische Infrastruktur eines anderen Anbieters zurückgreifen. Wird künftig jeder kleine Webseitenbetreiber, der solche „search boxes“ integriert zum „Suchmaschinenanbieter“? Die Breitenwirkung des Leistungsschutzrechts wäre auf der Stelle ungleich verheerender als in allen politischen Szenarien bislang angenommen. Und dieses Beispiel ist noch eher konservativ gewählt. Was ist mit RSS- und Twitter-Newsfeeds? Was mit klassischen Pressespiegeln, die an anderer Stelle im Urheberrecht schon geregelt sind und für die mit der Pressemonitor-GmbH bereits eine Lizenzierungsinstanz der Verlage besteht?

Fazit

Die hier bloß angerissenen Probleme sind nur wenige von vielen. Der Göttinger Internetrechts-Experte Prof. Gerald Spindler sieht in seiner Stellungnahme für den Bundestag „unlösbare Fragen“ und erkennt im Presseverlags-Leistungsschutzrecht insgesamt einen „systemwidrigen“ Ansatz.

Die Politik sollte derlei Warnungen nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die Gefahr einer neuen öffentlichen GEZ-Debatte liegt näher, als viele denken.

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