Im Streit um Domain-Namen können sich Unternehmen sowohl auf das Namensrecht als auch auf das Bestehen eines Markenschutzes durch Eintragung oder Verkehrsgeltung berufen, Privatleute dagegen nur auf Namensrechte. Ein Zeichen hat als Marke dann Verkehrsgeltung erlangt, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise es für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnet.

Nach dem Markengesetz sind sowohl Produktnamen als auch geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Voraussetzung einer Markenrechtsverletzung ist jedenfalls die geschäftliche Betätigung des Unternehmens als auch die Verwechslungsfähigkeit. Bei letzterer kommt es zum einen wesentlich auf die Klangwirkung der Marken an - auch dann, wenn der visuelle Eindruck ein anderer ist und zum anderen auf die Branchennähe. Das heißt es müssen zwischen den Unternehmen sachliche Berührungspunkte bestehen, so dass der Verkehr zur Annahme geschäftlicher Zusammenhänge verleitet wird.

Markenrechtsverletzungen sind jedoch eher nicht zu befürchten, wenn der Domain-Name in naheliegender Weise aus der Firma des Unternehmens abgeleitet ist. Dann spricht man von einer privilegierten Nutzung. Die Gefahr einer Verletzung ist dagegen beim „Domain-Grabbing“ groß, wenn ein Unternehmen eine Domain besetzt und die Freigabe der Domain an bestimmte Bedingungen knüpft und die Registrierung von Domains nur erfolgt, um auf diese Art und Weise den Kundenkontakt herzustellen. Auf eine Verwechslungsgefahr kommt es in diesen Fällen jedenfalls nicht an.

 

Foto: ilro, Fotolia.com

 

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Sebastian Schulte
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