Das Urheberrecht – so lautet ein etwas ausgereiztes Bonmot –  war schon immer eine Reaktion auf technische Entwicklungen. Juristen erinnern sich etwa an Urteile des Bundesgerichtshofs zur Behandlung von Tonbandgeräten aus den 60er Jahren.  So gesehen sind auch die hitzigen politischen Diskussionen der letzten Jahre um das Urheberrecht alles andere als überraschend. Sie tragen schlicht die Frage in sich: Wie sollen wir umgehen mit dem Netz?

Schon seit langer Zeit verrennt sich diese wichtige Diskussion im Totschlagaspekt der schwierigen Rechtsdurchsetzung in einem globalen Medium – und landet mit schöner Zuverlässigkeit bei den Internet-Zugangsanbietern als Gatekeeper des Rechts.  Three Strikes, Two Strikes  oder auch Netzsperren heißen die Antwortversuche der Bewahrer eines möglichst sanktionsstarken Individualrechts. Die Kulturflatrate steht als Gegenmodell derer im Raum, die individuelle Lizenzen für private Nutzer für gänzlich überholt halten. Auch dieses Modell setzt übrigens in der Regel auf die Zugangsanbieter  – nicht als rechtliche Gatekeeper, aber als Einzugsstelle.

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Guido Brinkel
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Seit kurzem gibt es einen neuen Denkanstoß – mit durchaus bemerkenswertem, weil explizit konservativem Hintergrund. Die Initiatoren von “Faires Urheberrecht“ rekrutieren sich aus CDU und CSU und geben dem in den beiden Parteien bereits länger zu beobachtenden Richtungsstreit um das Urheberrecht und die Netzpolitik ein neues Etikett.  Dabei verdient ein inhaltliches Element der Initiative besondere Beachtung: Die Forderung nach einer Fair-Use-Schranke.

Das Prinzip ist beileibe kein Novum, sondern in den USA seit langem etabliert. Was heißt „Fair Use“?  Hier lohnt zuerst ein vergleichender Blick auf Europa. Die Urheberrechts-Richtlinie der EU enthält einen Katalog von – je nach Zählart – 20 bis 30 Nutzungsarten, die aus verschiedensten Gründen auch ohne individuelle Rechtseinräumung zulässig sein sollen, die sog. Schranken des Urheberrechts. Dieser Katalog ist abschließend und für die Mitgliedsstaaten der EU verbindlich. Das heißt auch: Neue Schranken können nicht von Gerichten gebildet werden, sondern bedürfen einer Gesetzesänderung – und zwar auf EU-Ebene. Die amerikanische Fair-Use-Doktrin setzt stattdessen auf einen flexibleren Generaltatbestand, eben die Frage, ob im Einzelfall ein „Fair Use“ vorliegt.

Die Kritiker dieses Ansatzes kontern regelmäßig mit der Gefahr eines Freibriefs für Urheberrechtsverletzer oder neuerdings gar einer „Belohnung des Diebstahls geistigen Eigentums“. Doch wer so argumentiert, verschließt die Augen vor den Details. Denn die Fair Use Doktrin basiert auf einem klar strukturierten und gesetzlich in § 107 US Copyright Act verankerten Konzept von Voraussetzungen. Dazu gehört auch ein „Markttest“, der gerade nach den wirtschaftlichen Auswirkungen für die Rechteverwerter fragt. Das ermöglicht wesentlich differenzierte Auseinandersetzungen mit der Rechtfertigung lizenzfreier Nutzungen als ein pauschaler Schrankenkatalog.

Fair Use löst damit ganz sicher nicht alle Probleme des Urheberrechts – eines aber schon: die bislang völlig fehlende Flexibilität bei der heute notwendigen permanenten Neubestimmung der Grenzen des Urheberrechts. Fair Use führt also nicht automatisch zu einem faireren Urheberrecht, aber immerhin zu einem innovationsoffenerem.

Deswegen hat der Ansatz eine breitere Diskussion verdient.  Diese muss aber auch auf EU-Ebene geführt werden, denn ohne die EU ist ein solcher Ansatz formal nicht umsetzbar und sachlich nicht sinnvoll. Und übrigens:  Fair Use könnte auch als Ergänzung zu weiterhin definierten Schranken, also als Auffangtatbestand, seinen angestrebten Zweck erfüllen.

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