Heutzutage findet sich in annähernd jeder gewerblichen Internetseite – zumeist im Impressum - ein so genannter „Disclaimer“, über den die Haftung des Seitenanbieters aufgrund von Rechtsverstößen auf der Internetseite von Dritten sowie eigener Verstöße ausgeschlossen bzw. zumindest eingeschränkt werden soll.

Juristisch sauber und wirksam? Kann also der Einsatz eines Disclaimers etwa zu einer Haftungsbeschränkung oder gar –befreiung für den Anbieter führen? Und wenn ja – in welchem Umfang genau?

Avatar
Gerd M. Fuchs
Alle Beiträge

Nun, eine konkrete gesetzliche Vorschrift – etwa im Telemediengesetz (TMG) - zur Haftung von Links existiert nicht. Gleichwohl aber legt das TMG in § 7 fest, dass der Anbieter voll und nach den allgemeinen Gesetzen haftet und verweist damit insbesondere auf das BGB.www.foxlaw.de

Nach § 10 TMG wird eine Anbieterhaftung für fremde Inhalte, die zur Nutzung (auf der eigenen Internetseite) bereitgehalten werden, nur für den Fall vorgesehen, dass der Betreiber positive Kenntnis von den fremden Inhalten hat. Für fremde Inhalte, zu denen lediglich der Zugang vermittelt wird (Durchleitung von Informationen), ist der Anbieter grundsätzlich nach § 8 TMG nicht haftbar zu machen.

Auch wenn in Rechtsprechung und Literatur noch nicht klar ist, unter welche Norm nun Links rechtlich zu fassen sind, wird man aber davon ausgehen können, dass Links unter § 10 TMG fallen. Damit haftet der Anbieter also stets ab Kenntnis von den Inhalten.

 

Die Rechtsprechung und das vielzitierte Urteil des LG Hamburg

Was sagt die Rechtsprechung?

Oftmals wird in Disclaimern auf ein Urteil des LG Hamburg vom 12. Mai 1998 – Az. 312 O 85/98 verwiesen. Kernaussage dieses Urteils aber ist es, dass ein „pauschaler“ Haftungsausschluss für alle verlinkten Inhalte nicht ausreichend ist, um haftungsbefreiend zu wirken. Insoweit laufen eine Vielzahl von Disclaimern auf Internetseiten bereits deshalb ins Leere, weil dort lediglich ein pauschaler Haftungsausschluss erklärt wird.

Das bereits angesprochene Landgericht Hamburg entschied nämlich, dass der Anbieter einer Internetseite durch das Setzen eines Links auf eine andere Internetseite die Inhalte dieser gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Ein Haftungsausschluss des verlinkenden Seitenanbieters kann nur dadurch erreicht werden, dass er sich ausdrücklich von diesen verlinkten Inhalten Dritter distanziert. Die Distanzierung muss also deutlich und ausdrücklich erfolgen - ein pauschaler Haftungsausschluss für alle verlinkten Inhalte ist nicht ausreichend.

Dem deutschen Recht ist ein genereller Haftungsausschluss ohnehin völlig fremd und kann daher auch nicht Inhalt eines Disclaimers sein.

Festzustellen ist daher, dass dem Seitenanbieter durch die Verlinkung – sei es über Hyperlinks oder Frames - diese Inhalte nach einhelliger Juristenmeinung zugerechnet werden und damit seine Haftung dafür grundsätzlich begründet wird. Teils wird sogar angenommen, dass selbst wenn keine Links vorhanden sind, ein Verweis auf eine fremde Website zur Zurechnung ausreichen soll – und dies selbst dann noch, wenn die Verweisungsseite nachträglich geändert wird (vgl. OLG München, Urteil vom 15. März 2002 - Az. 21 U 1914/02).

Die Umsetzung

Grundsätzlich ist nur ein vertraglicher Haftungsausschluss – also aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, etwa der Vereinbarung der Geltung der Nutzungsbedingungen der Website - zwischen Anbieter und Nutzer rechtlich möglich, nicht aber ein solcher gegenüber geschädigten Dritten.

Es bedarf daher – im Verhältnis zum Nutzer der Website - einer ausdrücklichen Distanzierung des Anbieters von Links auf fremde Websites. Nur in einem für den Nutzer deutlich erkennbaren Disclaimer – etwa auf jeder Site des Internetauftritts oder in den Nutzungsbedingungen – ist daher eine ausreichende Distanzierung des Anbieters gegenüber seinem Nutzer zu sehen. Erfolgt dies, so wird dies von den Gerichten durchaus positiv – sprich haftungsbefreiend oder zumindest -beschränkend – angesehen, so etwa das OLG Schleswig mit Urteil vom 19.12.2000 - Az. 6 U 51/00.

Einem Urteil des OLG München vom 17.5.2002 – Az. 21 U 5569/01 zufolge würde ein Ausschluss der Haftung des Seitenbetreibers für Verlinkungen auf fremde Internetseiten allerdings nur dann in Betracht gekommen, wenn der Nutzer die Seiten nur über den Disclaimer erreichen kann oder wenn jede Seite einen deutlichen direkten Text zum Haftungsausschluss enthalten würde.

Hilfreich und rechtlich richtig wäre zudem eine Aufforderung des Anbieter an den Nutzer, ihn umgehend auf rechtswidrige Inhalte von verlinkten Seiten aufmerksam zu machen, da den Anbieter ab positiver Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf den verlinkten Seiten u.U. selbst haftet und so reagieren kann.

Den Anbieter würde eine Haftung für Links auf fremde Internetseiten nämlich dann treffen, wenn er von den fremden Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern. Darüber hinaus aber bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Haftung ohnehin für vorsätzliches Verhalten generell nicht und für fahrlässiges Verhalten nur begrenzt ausgeschlossen werden kann.

Prüfungspflicht des Anbieters für verlinkte Inhalte?

In der Rechtsprechung wird teils eine Prüfungspflicht des verlinkenden Seitenbetreibers für Links sowohl beim Setzen als auch beim Aufrechterhalten des Hyperlinks angenommen – vgl. etwa das Urteil des OLG München vom 29.04.2008 - Az. 18 U 5645/07. Proaktive Überwachungspflichten des Seitenanbieters für verlinkte Inhalte Dritter sind aber grundsätzlich ausgeschlossen, eine Haftung für Links kommt erst ab positiver Kenntnis in Betracht. Auch eine regelmäßige Pflicht, die Verlinkungen nachträglich zu überprüfen, besteht grundsätzlich nicht, sie kann sich im Einzelfall jedoch ergeben, insbesondere dann, wenn der Verlinkende von einer Rechtsverletzung erfahren hat oder besondere Umstände vorliegen, die eine Überprüfung erfordern.

Der Umfang der Prüfungspflichten richtet sich – so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 01.04.2004 - Az. I ZR 317/01 in erster Linie nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird.

Zudem ist der Zweck des Links maßgeblich wie auch die Kenntnis desjenigen, der den Link setzt von den verlinkten Inhalten. Jeder Einzelfall muss also gesondert geprüft und bewertet werden.

Fazit

Aus rechtlicher Sicht kann ein hinreichend konkreter Disclaimer – an der bzw. den richtigen Stelle/n eingebunden – haftungsbeschränkend sein. Wenn man es richtig macht.

Der Autor:

Gerd M. FuchsGerd M. Fuchs ist seit mehr als 11 Jahren zugelassener Rechtsanwalt mit eigener Rechtsanwaltskanzlei in Berlin. Tätigkeitsschwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit sind vor allem das Recht der neuen Medien, Daten- und Jugendschutzrecht, aber auch Arbeits- und Gesellschaftsrecht sowie Vertragsrecht.

Die Kanzlei (www.foxlaw.de) ist auf die Bearbeitung von Rechtsfragen und –streitigkeiten im Umfeld der neuen Medien spezialisiert. Dabei werden Mandanten nicht nur bei der Durchsetzung der eigenen Rechte - etwa im Marken-, Urheber- oder Vertragsrecht – unterstützt, sondern auch im Zusammenhang mit der Abwehr von Ansprüchen Dritter fundiert beraten. Auch die Erstellung von rechtssicheren und individuell passenden Regularien wie AGBs, Nutzungsbedingungen, Shopbedingungen, Datenschutzregelungen und natürlich auch Rahmen- und Einzelverträgen gehört zu den Kernaufgaben der Spezialisten im Online-Recht.

0