Ein Problemaufriss von Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt, Karlsruhe

Im ersten Teil dieser Reihe haben wir uns Anfang Januar einen Überblick über die einzelnen Rechtsbereiche verschafft, die beim Online-Handel grundsätzlich eine wichtige Rolle spielen. Im zweiten Teil haben wir uns dann das Namens- beziehungsweise Markenrecht sowie die so genannten Fernabsatzregelungen etwas näher angesehen. Nun wollen wir im dritten Teil das Telemediengesetz (TMG) und die Preisangabenverordnung etwas genauer beleuchten.

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Timo Schutt
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Das Telemediengesetz (TMG)

Im Telemediengesetz (ab sofort nur noch TMG) finden sich alle speziellen Regelungen in Bezug auf so genannte „Telemedien“. Früher gab es noch eine wenig glückliche Unterscheidung zwischen Telediensten (altes Teledienstegesetz, TDG) und Mediendiensten (alter Mediendienstestaatsvertrag der Länder, MDStV). Da diese Teilung kompliziert und wenig praxistauglich war, wurde 2007 das TMG in Kraft gesetzt. Telemedien sind unter anderem alle Online-Dienste, insbesondere im Bereich des Anbietens von Waren und Dienstleistungen. Also fallen alle Internetangebote darunter, bis auf solche, die überwiegend journalistisch-redaktionell ausgeprägt sind, reiner Rundfunk, Webradio bzw. Live-Streaming (hier gilt jeweils der Rundfunkstaatsvertrag). Auch nicht zu den Telemedien gehört die Individualkommunikation (hier gilt das Telekommunikationsgesetz, TKG). Webshops und e-Commerce fallen jedoch grundsätzlich immer unter das TMG.

Schutt, Waetke Rechtsanwälte

Ich kann an dieser Stelle natürlich nur auf wenige wichtige Vorschriften des TMG eingehen, die spezifische Probleme für den e-Commerce betreffen.

Das TMG stellt zunächst klar, dass keine Zulassung nötig ist, dass also jeder Webdienste grundsätzlich anbieten kann (§ 4 TMG).

Wichtig für den elektronischen Handel ist zunächst die recht bekannte Impressumspflicht nach § 5 TMG. Sie gilt für alle „geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen“ Telemedien. Die Gerichte sind aber sehr streng. Nur eine rein private Homepage ohne Werbebanner und dergleichen fällt aus der Pflicht heraus. Umgekehrt kann gesagt werden, dass nahezu jeder Webauftritt und insbesondere der Online-Handel mit einem Impressum versehen werden muss. In § 5 TMG kann man am einfachsten die Liste abarbeiten. Hat man alle Anforderungen dort erfüllt, ist das Impressum inhaltlich korrekt. Aufpassen heißt es bei der Platzierung. Das Impressum muss mit einem „Speaking-Link“ jederzeit auffindbar und unmittelbar erreichbar platziert werden. Die Rechtsprechung ist sich mittlerweile einig, dass der Link auch „Impressum“ oder zumindest „Kontakt“ heißen sollte und dass von jeder Unterseite des Webangebotes aus ein direkter Zugriff auf das Impressum möglich sein muss (Der Bundesgerichtshof hat zwar in einer Entscheidung zwei Klicks als noch ausreichend angesehen, ich empfehle aber trotzdem, dass von jeder Seite mit einem Klick das Impressum erreichbar sein sollte). Sinn und Zweck des Ganzen ist für den Nutzer jederzeit und sofort erkennbar zu machen, mit wem er es zu tun hat, wer also Anbieter ist und mit wem – im Falle einer Bestellung – ein Vertrag geschlossen wird.

Es empfiehlt sich, auch § 6 TMG zu lesen. Hier sind weitere Informationspflichten aufgezählt, die unabhängig vom Impressum gerade im e-Commerce eine Rolle spielen.

Die §§ 7 bis 10 TMG beinhalten im Kern, dass grundsätzlich jeder Anbieter im Internet für den Inhalt seiner Seiten selbst verantwortlich ist und dafür umfänglich haftet. Bei fremdem Inhalt ist eine Haftungsprivilegierung vorgesehen. Danach haftet der Anbieter eingeschränkt nur auf Unterlassung. Er muss also rechtswidrigen fremden Content unverzüglich auf Auforderung entfernen. Das ist bspw. für Communities und alle Formen des „user generated content“ wichtig.

In den §§ 11 bis 15 TMG finden sich in Ergänzung zum „normalen“ Datenschutzrecht des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) weitere Anforderungen an die Anbieter von Webseiten. Darauf basieren in erster Linie die allseits bekannten „Datenschutzbestimmungen“, die den meisten Websites entnommen werden können. In § 13 TMG ist nämlich geregelt, dass der Anbieter den Nutzer „zu Beginn der Nutzung“ über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung außerhalb der EU unterrichten muss. Das betrifft zum Beispiel auch den Einsatz von Analyse-Tools, wie zum Beispiel Google-Analytics. Auch hier wird verlangt, dass die Infos jederzeit erreichbar und leicht auffindbar sind. Hier gilt dasselbe wie beim Impressum: Von jeder Unterseite mit einem Klick erreichbar und transparent und deutlich formuliert. Näheres zum Datenschutzrecht kommt noch im vierten Teil dieser Serie.

Ein Verstoß gegen die genannten Regeln ist oftmals eine Ordnungswidrigkeit. In § 16 TMG sind daher Geldbußen bis 50.000 Euro pro Verstoß vorgesehen. Daneben droht die kostenpflichtige Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzvereine, wobei eine Abmahnung locker über 1.000 Euro kosten kann.

Es bleibt hier festzuhalten: Jeder darf zwar im Internet Handel treiben, aber er muss höllisch aufpassen und sollte unbedingt vorher die Rechtskonformität prüfen. Am Besten durch einen Spezialisten.

Die Preisangabenverordnung (PAngV)

Die Preisangabenverordnung (ab sofort nur noch PAngV) gilt offline wie online. Sie ist trotz ihres umfänglichen Geltungsbereichs erstaunlicherweise kaum bekannt. Viele, die im Internet Handel betreiben wollen, haben dies wohl offline vorher nicht getan. Daher rührt oftmals die mangelnde Kenntnis von den Anforderungen an die Preisauszeichnung. Aber es wurden auch spezifische Vorschriften für den Fernabsatz, also auch den e-Commerce, eingefügt.

Kurz die wichtigsten Vorgaben:

  • Es ist gegenüber Verbrauchern immer der Bruttopreis anzugeben (also der Verkaufspreis inkl. der Mehrwertsteuer).
  • Es ist darauf immer ausdrücklich hinzuweisen (z.B.: „Preis inkl. gesetzl. MWSt.“).
  • Dasselbe gilt auch für alle anderen Preisbestandteile (z.B. Montagekosten o.ä).
  • Die Versandkosten sind klar und deutlich in anfallender Höhe anzugeben und zwar bereits vor der rechtswirksamen Bestellung. Der Käufer muss vorher genau wissen, wie viel er bezahlen muss.
  • Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Menge oder dergleichen angeboten werden muss unmittelbar zum Endpreis auch der Grundpreis angegeben werden. Wenn also bspw. 2,5 Kg Mehl angeboten wird muss unmittelbar daneben mitgeteilt werden wie viel demnach 1 Kg Mehl kosten würde (manche kennen das evtl. aus den Preisauszeichnungen der Supermärkte).

Es gibt noch weitere Bestimmungen. Es empfiehlt sich, die PAngV einmal im Einzelnen durchzulesen (z.B., unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pangv/gesamt.pdf als PDF).

Jeder Verstoß kann wiederum eine Ordnungswidrigkeit sein und ein Bußgeld auslösen, sowie eine Abmahnung eines Wettbewerbers oder Verbraucherschutzvereins nach sich ziehen.

Auch hier bleibt also als Fazit der Rat, sich vor dem Start des Webshops im Netz ausführlich beraten zu lassen und am Besten den Webshop vorab von einem Spezialisten rechtlich prüfen und „abnehmen“ zu lassen.

Im vierten und letzten Teil dieser kurzen Reihe werden wir uns dann näher mit den Themen Datenschutz (BDSG & TMG) und Wettbewerbsrecht (UWG) sowie Urheberrecht (UrhG) beschäftigen.

Wichtig ist am Ende, selbstverständlich auch hier wieder darauf hinzuweisen, dass diese Serie niemals in der Lage ist eine rechtliche Beratung im Einzelfall zu ersetzen und dass alle Angaben immer nur den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellen können. Bereits aktuell sind neue Änderungen in diesem Bereich in der Diskussion und in der Umsetzung, so dass die Beiträge einen Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit nicht erheben können.

Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt

Timo Schutt

Timo Schutt

Timo Schutt betreut als Gründungsgesellschafter der Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte das Referat IT-Recht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht. Er berät und vertritt dabei überwiegend Firmen in der Software-, Online- und E-Commerce-Branche, prüft die Rechtssicherheit von Internetauftritten, insbesondere Online-Shops und erstellt Verträge und AGB in diesen Bereichen. Nach seinem Studium an der Ruprecht-Karls-Universität in Heidelberg absolvierte er sein Referendariat am Landgericht Karlsruhe. Im Rahmen einer Auslandstätigkeit in einer Patentrechtskanzlei in Pretoria, Südafrika konnte er sein Wissen in diesem Bereich vertiefen und wichtige Auslands-Erfahrung sammeln. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen folgte eine Tätigkeit in einer wirtschaftsrechtlich orientierten Rechtsanwaltskanzlei in Baden-Baden.

www.schutt-waetke.de

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