Um die eigene Reichweite zu erhöhen, nutzen Shopbetreiber die Dienste von Online-Marktplätzen und Preissuchmaschinen. Dabei verlassen sich viele Händler darauf, dass die Services entsprechend dem geltenden e-Commerce-Recht gestaltet worden sind. Ein verhängnisvoller Fehler, der für Shopbetreiber teuer werden kann.
Immer wieder kommt es vor, dass Shopbetreiber wegen Verstößen gegen das geltende Recht abgemahnt werden, die sie nur begehen, weil sie in Preissuchmaschinen oder auf Marktplätzen gelistet sind. In manchen Fällen haben die Online-Händler noch nicht einmal einen direkten Einfluss auf die rechtskonforme Gestaltung und Darstellung des Angebotes.
Fremdverschulden schützt nicht vor Abmahnung
Ein typischer Fall ist zum Beispiel der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. So ist der Händler verpflichtet, bei Produkten, die in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen ohne Verkaufseinheit, ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden (z. B. bei Shampoo, Parfum, Schokoladentafeln etc.) einen Grundpreis bezogen auf Kilogramm (bzw. 100 Milligramm) oder Liter (bzw. 100 Milliliter) anzugeben.
Allerdings sind manche Portale von den Betreibern IT-seitig so ausgelegt, dass die Berechnung und Ausweisung des Grundpreises automatisch erfolgt. Änderungen kann nur der Portalbetreiber vornehmen.
Kommt es hier zu einer fehlerhaften Ausweisung des Grundpreises, kann der Händler abgemahnt werden. Selbst wenn der Shopbetreiber sofort reagiert und sich mit der Bitte um Korrektur an den Verkäuferservice des Portals wendet, kann immer noch einiges schief gehen.
In einem realen Fall waren sowohl der Grundpreis falsch berechnet, als auch die Einheit in Kilogramm statt in Liter angegeben. Auf Bitte des Händlers wurde die Mengenangabe korrigiert, aber der fehlerhafte Grundpreis blieb bestehen. Das wurde vom Shopbetreiber leider übersehen und es folgte eine einstweilige Verfügung mit der Aufforderung, diesen Mangel zu beheben.
Händler müssen Portale vorher prüfen
Ebenso häufig kommen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, unvollständige Impressumsangaben usw. zum Tragen. Für Shopbetreiber besonders ärgerlich: Selbst wenn der Fehler vom Betreiber eines Marktplatzes oder einer Preissuchmaschine verursacht worden ist, haftet der Händler selbst.
Denn Shopbetreiber, die ihre Produkte über einen Webservice wie eine Preissuchmaschine bewerben oder auf einem Online-Marktplatz verkaufen, haben im Vorfeld zu prüfen, ob sie dabei gegen geltendes Recht verstoßen. Dies ist sinngemäß die Quintessenz mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema (Versandkosten bei Froogle I, Versandkosten bei Froogle II und Espressomaschine)
Der BGH geht von der Grundüberlegung aus, dass der Shopbetreiber freiwillig einen solchen Service für seinen unternehmerischen Vorteil nutzt und deshalb auch das volle unternehmerische Risiko zu tragen hat. Selbstverständlich kann der Shopbetreiber versuchen, die aus der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten beim Portalbetreiber einzuklagen. Ob eine solche Klage aber Erfolg hätte, ist fraglich. Zumindest müsste der Händler hier zunächst mit hohen Gerichtsgebühren in Vorschuss gehen.
Und das Problem einer Abmahnung sind nicht die damit verbundenen Rechtsanwaltskosten. Vielmehr liegt in der Vertragsstrafe das eigentlich gefährliche Risiko des Händlers.
Wie die Vorgaben des BGH in der Praxis umzusetzen sind, ist bis jetzt noch nicht abschließend geklärt. Die Betreiber von Portalen haben hier verschiedene Lösungen entwickelt. So weißt das Portal Smartshopping von 1&1bei jedem Preis auf eine eventuell erfolgte Preiserhöhung hin. Zusätzlich werden die angegebenen Preise mittels Sternchenhinweis in einem weiteren Text erläutert.
Mobile Apps
Gleiches gilt übrigens für die Darstellung der Angebote in mobilen Apps. Wenn Sie Ihre Produkte bei Marktplätzen einstellen, sollten Sie auch die Darstellung dieser in den mobilen Anwendungen prüfen. Trusted Shops hat die Shopping-Apps von eBay und Amazon gecheckt und dabei gravierende Mängel festgestellt. Zumindest eBay hat auf diese Tests reagiert und die Anwendung umprogrammiert.
Dass dies dringend notwendig wurde, zeigt auch ein Urteil des OLG Hamm (Urteil v. 20.05.2010 - I-4 U 225/09), welches die mobile Darstellung massiv kritisiert hatte. Verurteilt wurde ein Händler und nicht eBay selbst.
Fazit
Marktplätze und Preissuchmaschinen können gute zusätzliche Vertriebskanäle für Händler darstellen. Bevor man jedoch sorglos seine Produkte hier anbietet, muss genau geprüft werden, welche Abmahnrisiken bestehen. Auf keinen Fall sollte hier der Gedanke "Die Großen werden es schon richtig machen" herrschen, denn mitunter ist das genaue Gegenteil der Fall.
Über den Autor:
Martin Rätze ist Diplom-Wirtschaftsjurist in der Rechtsabteilung der Trusted Shops GmbH in Köln. Er kommentiert regelmäßig neue Entwicklungen im Recht des Online-Handels auf shopbetreiber-blog.de sowie in juristischen Fachpublikationen. Außerdem hält er Vorträge über dieses Thema bei verschiedenen IHKs.
Trusted Shops ist führender Anbieter von Vertrauenslösungen im Online-Handel. Fast 10.000 Shopbetreiber in Europa zeigen ihren Kunden mit dem Trusted Shops Gütesiegel, dass Ihr Online-Shop nach mehr als 100 Qualitätskriterien erfolgreich geprüft wurde und somit die Verbraucherrechte eingehalten werden. Für den Online-Händler bedeutet das Plus an Kundenvertrauen mehr Umsatz, höhere Konversion und größere Warenkörbe.
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