Das Amtsgericht Charlottenburg hat Mitte November zwei Urteile (226C130-10, 226 C 128/10) gefällt, die für die deutsche Blogosphäre von großer Bedeutung sein könnten. Nach den beiden Entscheidungen kann bei Internetdelikten der so genannte "fliegende Gerichtsstand" nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Das heißt, wenn ein Kläger zvilrechtlich gegen Inhalte im Netz vorgeht - im konkreten Fall ging es um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten - muss die Klage entweder am Sitz des Beklagten oder aber am Sitz oder Wohnort des Klägers eingereicht werden. 

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Andreas Maurer
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Die Zivilprozessordnung sieht in § 32 vor,  dass bei Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Bei Pressedelikten haben Gerichte entschieden, dass der Kläger prinzipiell überall klagen kann, wo die entsprechende Zeitung oder Zeitschrift "zur Kennnis gelangt". Diese Wahlfreiheit wurde oft von Klägern dazu genutzt, Klage bei Gerichten einzureichen, bei denen sie sich die größten Erfolgsaussichten versprachen. Mehrfach wurde versucht, diesen fliegenden Gerichtsstand auch auf Internetdelikte auszudehnen. 

Das Amtsgericht Charlottenburg hat dem nun einen Riegel vorgeschoben. In den verhandelten Fällen hatte ein in Nordrhein-Westfalen wohnhafter Künstler in Berlin Klage wegen der Erstattung von Anwaltsgebühren gegen 1&1 eingereicht. Begründet wurde dieser Schritt unter anderem damit, dass 

  • die Internetangebote von 1&1 auch in Berlin abrufbar seien,
  • der Kläger sei in der Vergangenheit in Berlin aufgetreten und werde dies auch zukünftig tun.

Bei der Bewertung des Falles hat sich das Amtsgericht unter anderem Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit von Gerichten bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet bezogen. Der BGH hatte unter anderem in einem Urteil im März 2010 zu einer Veröffentlichung der New York Times zwar im konkreten Fall eine Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht, gleichzeitig aber erklärt 

Die Ansicht, die die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte für zuständigkeitsbegründend hält, widerspricht dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO.  [...] Ließe man die bloße Abrufbarkeit genügen, so käme es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe. (BGH VI ZR 23/09 ,Rz. 17)

Diesen Leitsatz hat das Berliner Gericht in seiner Entscheidung übernommen. Der so genannte Wahlgerichtsstand gemäß § 32 ZPO könne bei Internetdelikten nur dann gerechtfertigt sein, wenn die behauptete unerlaubte Handlung einen Ortsbezug zum Gerichtsbezirk des gewählten Gerichtes aufweise, der deutlich über den Ortsbezug aller anderen eigentlich sachlich zuständigen Gerichte hinausgehe.

Das Gericht macht in seiner Entscheidung auch noch einmal ausdrücklich den Unterschied zwischen Printerzeugnissen, wo das jeweilige Medium selbst über die Verbreitung bestimmt und Internet-Medien, bei denen Inhalte lediglich zum Abruf bereit gestellt werden, deutlich.

In seinem Fazit erklärt das Amtsgericht Charlottenburg, dass seiner Meinung nach die Klage ausschließlich in Berlin erfolgt sei, weil die vom Kläger beauftragte Kanzlei hier ihren Sitz habe. Wörtlich heißt es:

Dies ... zeigt darüber hinaus anschaulich, dass der Verzicht auf Abgrenzungskritierien zur wertungskonformen Anwendung des klägerbegünstigenden Wahlgerichtsstandes des § 32 ZPO diesen zu einem "Selbstbedienungsladen" der Prozessbevollmächtigen bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Delikten im Internet verkommen lässt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte es aber in gegebenenfalls angerufenen Berufungsinstanzen Bestand haben, bedeutet es eine deutlich höhere Rechts- und Kostensicherheit für alle Publizisten im Internet - auch und vor allem für Blogger, die in der Regel über keinen großen juristischen Apparat verfügen.

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