Wer ein Funknetz betreibt, hat möglicherweise schon von der sogenannten „Störerhaftung“ gehört. Nicht zuletzt eine Welle von Abmahnungen wegen „Filesharing“ und eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren bis hoch zum Bundesgerichtshof (BGH) haben in den letzten Jahren den Blick auf die „Haftung für den Internetanschluss“ gelenkt. Der folgende Beitrag soll kurz das Konzept der Störerhaftung erläutern und soweit möglich das Pflichtenprogramm beim privaten Betrieb eines WLAN darstellen.

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Dr. Reto Mantz
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Störer im rechtlichen Sinne ist, wer an einer Einwirkung auf ein Recht eines Dritten durch sein Handeln oder auch Unterlassen mitwirkt. Ein Beispiel: Der Eigentümer eines Baumes kann vom Nachbarn auf Absicherung des Baumes in Anspruch genommen werden, wenn er auf das Haus des Nachbarn zu fallen droht. Das Besondere daran: Es kommt nicht darauf an, ob der Störer „schuldhaft“ im rechtlichen Sinne gehandelt hat, also mit Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Es reicht, dass er an der Rechtsverletzung irgendwie mitgewirkt hat, und die Verletzung in zumutbarer Weise hätte verhindern können. Die Haftung ist damit schnell gegeben. Eine Begrenzung dieser Haftung u. a. bei Internetfällen erfolgt statt über das Verschulden durch die Frage, ob der potentielle Störer seine „Prüfungs- und Überwachungspflichten“ verletzt hat – ein zugegeben schillernder Begriff, den die Gerichte je nach Einzelfall mal in die eine oder die andere Richtung interpretieren.

Nicht zu verwechseln ist die Störerhaftung allerdings mit der Haftung auf Schadensersatz (die erfordert ein Verschulden) oder für strafbares Handeln (dieses erfordert einen speziellen Straftatbestand und in der Regel Vorsatz). Rechtsfolge der Störerhaftung hingegen ist allein die Pflicht, das „störende Verhalten“ in Zukunft einzustellen.

Über Störerhaftung braucht man übrigens nicht zu sprechen, wenn man selbst z. B. ein geschütztes Werk via Filesharing heruntergeladen und/oder angeboten hat. Dann ist in aller Regel Verschulden und damit schon der Schadensersatzanspruch gegeben.

Allerdings fühlt sich Störerhaftung häufig so ähnlich an wie Schadensersatz, weil nach deutschem Recht der Verletzte dafür, dass er den Störer auf seine Pflichten hinweist, Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten hat – also auch die Kosten der Hinzuziehung eines Anwalts.

Übertragen auf den Internetanschlussinhaber bedeutet dies, dass wer einen Internetanschluss betreibt, bestimmte „Grundregeln“ zu beachten hat, um von seinem Anschluss ausgehende Rechtsverletzungen zu verhindern. Im Einzelnen sind diese aber noch nicht vollends geklärt. Die Gerichte tendieren jedoch zu den folgenden Pflichten für den privaten Betrieb eines WLAN:

- Einsatz einer Verschlüsselung (Empfehlung: WPA2, min. WPA)

- Änderung des WLAN-Kennworts durch ein „sicheres Kennwort“ (Empfehlung: min. 20 Zeichen, Groß- und Kleinbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen)

- (Minderjährige) Nutzer auf Unterlassen rechtswidriger Handlungen hinweisen

- Minderjährige regelmäßig unterweisen und überwachen

Für den Betrieb eines WLAN mit einem „Geschäftsmodell“ (z. B. im Café, das seinen Kunden Internet anbietet) – so der BGH - gelten möglicherweise andere Regeln, im Detail ist dies aber noch nicht gerichtlich geklärt.

Dr. Reto Mantz, Assessor, Diplom-Informatiker, Frankfurt

Dr. Reto Mantz

Ass. Dr. jur. Dipl.-Inf. Reto Mantz

1998-2004 Studium der Rechtswissenschaften in Göttingen und Frankfurt, bis 2008 Studium der Informatik in Frankfurt. Promotion zum Thema „Rechtsfragen offener Netze“ bei Prof. Dr. Thomas Dreier, Karlsruhe. 2008-2010 Rechtsreferendariat am LG Frankfurt. Autor mehrerer Artikel in Fachzeitschriften u.a. zum Thema Störerhaftung. Vorauss. ab Ende 2010 Tätigkeit als Anwalt im Bereich IT/IP.

Seit 2008 Blog „Offene Netze und Recht“ unter http://www.retosphere.de/offenenetze.

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