Werden im Internet fremde Fotos eingestellt, so kann der Betreffende schnell in Konflikt mit dem Urhebergesetz und dem Kunsturhebergesetz treten. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Foto auf der eigenen Homepage, in einem Forumsbeitrag oder zum Zwecke einer Produktbeschreibung in einer ebay-Versteigerung eingestellt wurde. Bereits im Einstellen eines Fotos liegt aus urheberrechtlicher Sicht eine Vervielfältigung und ein öffentliches Zugänglichmachen und damit Handlungen, die alleine dem Fotografen vorbehalten sind. Hat dieser seine Zustimmung nicht erteilt, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Eine solche kann Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

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Dr. Markus Mayer
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Daran ändert sich auch nichts – und das mag viele verwundern -, wenn man das Foto vom Fotografen gekauft beziehungsweise das Foto von einem selbst in Auftrag gegeben wurde. Zwar wird der Käufer Eigentümer des Fotos, aber nicht der darin enthaltenen Urheberrechte. So kann beispielsweise derjenige, der sich Porträtfotos vom Fotografen anfertigen lässt, nicht davon ausgehen, dass er dieselben auch ohne Zustimmung ins Internet stellen darf. Dies gilt vor allem dann, wenn die Nutzung des Fotos gewerblichen Zwecken dient. So darf zwar ein Bewerbungsfoto freilich per E-Mail an den potentiellen Arbeitgeber verschickt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Foto auf der eigenen Website ohne Zustimmung des Fotografen eingestellt werden dürfte. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Fotografen.

Hat man dagegen selbst die Fotografien gefertigt, so steht das Urheberrecht einem Einstellen derselben ins Internet nicht entgegen. Allerdings können sich Probleme ergeben, wenn eine Person auf dem Foto abgebildet ist. In diesem Fall schreibt das Kunsturhebergesetz vor, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Person auch tatsächlich erkennbar ist. Um eine Erkennbarkeit auszuschließen, mag teilweise der bekannte „schwarze Balken“ über dem Gesicht genügen. Dies gilt jedoch nicht in jedem Fall. So wurde bei einem bekannten Fußballtorwart, obwohl das Foto ihn nur in Rückenansicht zeigte, die Erkennbarkeit unter anderem wegen seiner „krummen Beine und seiner Frisur“ bejaht (BGH NJW 1979, 2205). Allerdings macht das Gesetz einige Ausnahmen. Eine solche stellt beispielsweise ein Bildnis einer absoluten Person der Zeitgeschichte dar. Darunter fallen Menschen, die durch ihr gesamtes Wirken - auch negativer Art - dauerhaft im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen. Deren Bildnisse dürfen ohne Zustimmung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, sofern es sich nicht um unzulässige Bildnisse aus der Privatsphäre handelt.

Dr. Markus A. Mayer

Dr. Markus Antonius Mayer

Veröffentlichungen:

  • „Die Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG“, WRP 2010, S. 1126 ff.
  • „Der Versandhandel mit Computer- und Konsolenspielen ohne Jugendfreigabe aus wettbewerbsrechtlicher Sicht“, NJW 2010, 2767f. /zugleich NJOZ 2010, S. 1316ff.
  • „Irreführende Verwendung von IVW-Zahlen bei der Bewerbung von Pressemedien“, WRP 2010, S. 984 ff.
  • „Rechtfertigung und Kritik von Massenabmahnungen gegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken“, ZUM 2010, S. 41ff. (zusammen mit Peter Nümann)
  • „Grabräuber“ Nutzungsrechte an antiquarischen Lichtbildwerken, FOTOHITS 3/2010, S.73
  • „Fotografie und digitales Wasserzeichen“ zum Beweis des Urheberrechts an digitalen Fotografien, FOTOHITS 7-8/2010, S.62
  • „Held wider Willen - 5 Minuten Ruhm und seine Folgen für das Recht am eigenen Bild“, FOTOHITS 10/2010 S. 62
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