Im ersten Teil zum Thema Urheberrecht im Netz haben wir erklärt, was es mit dem Urheberrecht auf sich hat und wo im Verbund mit dem Internet Verletzungen dieses Rechts aufteten. Wie bereits angesprochen ist das Massenphänomen  der Urheberrechtsverstößen im Netz das Filesharing, also das Tauschen von Film- und Audiodateien via Programmen und Seiten wie BitTorrent oder eMule. Wird ein User einmal beim Tauschen/ Runterladen erwischt, reagieren die Konzerne äußerst kompromisslos.

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Dr. Dirk Lindloff
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In der Praxis sind es aber häufig nicht die Anschlussinhaber, sondern eher deren Kinder, die Filesharing betrieben haben. Leider sind auch dann Gerichte sehr streng. Der Anschlussinhaber ist als sogenannter Störer verantwortlich, wenn er nicht zuvor ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat, um Urheberrechtsverstöße zu verhindern. Für Gerichte ist der Internetanschluss per se etwas gefährliches – quasi wie die Kerzen am Tannenbaum. Wer nicht schon beim Schmücken des Baums (übertragen: dem Herstellen der Verbindung) einen Feuerlöscher direkt daneben bereitgestellt hat, muss für den Schaden haften, auch wenn er beim Anzünden der Kerzen gar nicht dabei war. Eingeschränkte Benutzerkonten, Port-Sperren, von den Kindern unterschriebene Belehrungen über Urheberrechte – Richter haben in entsprechenden Urteilen schon viel als Sicherheitsmaßnahme von den Anschlussinhabern gefordert.

So muss der Anschlussinhaber häufig nicht nur eine Unterlassungserklärung abgeben, sondern auch Abmahnkosten zahlen. Die Urheber wollen hier gerne drei- bis vierstellige Beträge sehen, wo es manchmal nur Anspruch auf 100 EUR geben könnte.

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Ein echter Klassiker ist auch die Übernahme von Karten als Anfahrtbeschreibungen und ähnliches auf die eigene Webseite. Die Urheber von entsprechendem Kartenmaterial verfolgten noch vor Musik- und Filmindustrie ihre Rechte und sind bis heute sehr aktiv. Der schlaue Webseitenbetreiber wird sich daher die Karten von 1&1 in seine Webseite einbauen, die in vielen Webhosting-Paketen inklusive sind. Alternativ erlaubt auch in vielen Fällen Google Maps die Einbindung einer dann sogar interaktiven Karte in Form eines JavaScripts. Bei beiden Lösungen muss man natürlich Nutzungsbedingungen akzeptieren – übrigens ein kleiner Tipp an dieser Stelle: Wenn man Nutzungsbedingungen akzeptieren muss, spricht immer viel dafür, dass man gerade ein legales Angebot in Anspruch nimmt!

Abschließend noch ein paar Worte zu Fotos. Auch Fotos unterliegen dem Urheberrecht, selbst wenn nur ein Portrait vor einer nichtssagenden Wand oder auch nur die Lasagne auf dem Teller fotografiert ist. Es genügt meist, dass der Fotograf den Winkel der Aufnahme o. ä. gewählt hat. Daher ist es fast immer eine Urheberrechtsverletzung, wenn beispielsweise die von einem Freund geschossenen und von diesem bei Facebook eingestellten Fotos, einfach auf das eigene Profil bei Wer-kennt-wen kopiert werden.

Es gibt große Foto-Datenbanken im Netz, die Rechte an Fotos verkaufen. Zu denken ist hier beispielsweise an Fotos, mit denen man die eigene Webseite verzieren will. Man darf sich hier nicht von einer häufig verwendeten Begrifflichkeit täuschen lassen: Wenn dort „lizenzfreie“ Fotos angeboten werden, heißt dies nicht, dass die Bilder kostenlos für alle Zwecke verwendet werden dürfen. „Lizenzfrei“ hat bei diesen Datenbanken nur die Bedeutung, dass mit Zahlung der einmaligen Lizenzgebühr eine häufig unbegrenzte Zahl an einzelnen Nutzungsvorgängen abgegolten ist. Der Gegensatz sind lizenzpflichtige Bilder, bei denen man zum Beispiel das Recht kauft, das Bild in einer Auflage von 10.000 Stück für einen bestimmten Flyer zu verwenden. Es handelt sich also nur um unterschiedliche Vergütungsmodelle. Auch für die „lizenzfreien“ Bilder muss aber eine Lizenzgebühr gezahlt werden.

RA Dr. Dirk Lindloff

RA Dr. Dirk Lindloff

RA Dr. Dirk Lindloff

* 1975 in Bruchköbel, Nähe Frankurt/Main
1995 – 2000 Studium in Jena und Münster, dabei auch. Zusatzausbildung im Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht
2001 – 2003 Rechtsreferendariat am Landgericht Dortmund.
2003 – 2005 Dissertation zum Thema “E-Mail-Kommunikation von Rechtsanwälten mit Mandanten und Gerichten“, Universität Münster / Westf., betreut von Prof. Dr. Thomas Hoeren
seit 2005 Rechtsanwalt bei caspers mock
seit 2008 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
seit 2010 Fachanwalt für Informationstechnologierecht


Seit 2005 Mitglied der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Seit 2009 Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltsverein

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