An dieser Stelle wollen wir künftig regelmäßig über rechtliche Fragen rund ums Internet informieren. Wenn Sie Interesse an bestimmten Themen haben, freuen wir uns über einen Hinweis in den Blogkommentaren.
„Ja und?“ fragen sich viele sicher jetzt. Es ist noch nicht überall angekommen, dass das Internet voll von Urheberrecht ist. In der anwaltlichen Praxis begegnet uns häufig die Denkweise, es seien Musik, Filme, Bilder, Karten oder Texte, die irgendwo kostenlos abgerufen werden können, frei verwendbar. Dies ist leider ein Trugschluss.
Das Urheberrecht geht vom Werk aus und meint damit eben nicht nur das Kunstwerk von Picasso, sondern vielfältige Ausdrucksformen rund um Text, Bild und Ton. Quasi jeder Musiktitel, jeder Film(ausschnitt), jedes Foto und auch sehr viele Texte sind urheberrechtlich geschützt. Es bedarf in Deutschland keiner Kennzeichnung mit dem berühmten ©, keiner Registrierung – ja es muss nicht einmal ein Autor, Texter oder Fotograf genannt sein. Urheberrecht entsteht durch bloßes Erschaffen des Werks.
Der Urheber bestimmt was mit seinem Werk passiert, ob und wie es gezeigt, verbreitet, kopiert wird. Er kann die meisten Rechte an andere Personen übertragen. Passiert etwas ohne seine Zustimmung oder die Zustimmung einer Person, die der Urheber zur Ausübung der Rechte ermächtigt hat, stehen effektive Mittel der Rechtsverfolgung zur Verfügung. Es kann meist Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Vernichtung, Ersatz von Anwaltskosten verlangt werden.
Da es nur selten vorkommt, dass ein Urheber ausdrücklich eine Bestimmung trifft, dass sein Werk durch jeden frei benutzt werden kann, muss man immer davon ausgehen, dass Urheberrechte betroffen sind, wenn man Texte, Bilder, Töne nutzt und weitergibt. Einige Urheber machen ihre Zustimmung immerhin nicht von Geld, sondern nur von bestimmten Bedingungen abhängig. Open Source-Software wird vom Urheber häufig mit der Bedingung in die Welt entlassen, es müssten abgeleitete Weiterentwicklungen wieder Open Source sein. Zwar muss man bei der Nutzung der meisten Open Source-Software nichts zahlen, aber derartige Bedingungen müssen trotzdem beachtet werden.
Äußerst wichtig ist es, sich die Beweislastverteilung zu verinnerlichen. Wer ein geschütztes Werk nutzt, weitergibt o.ä. muss im Streitfall beweisen, dass dies mit Einwilligung des Urhebers geschehen ist. Wer dies nicht beweisen kann, sollte sich besser selbst ans Werk machen und etwas neues kreieren.
DAS Massenphänomen von Urheberrechtsverstößen im Netz ist der Tausch von Musik und Film, meist über sog. Tauschbörsensoftware, wie z.B. Bittorent. Es kann nur jeder davor gewarnt werden, sich auf diese Art die aktuellen Charts, dass tolle alte und überall sonst ausverkaufte Album oder irgendeine Art von Film zu besorgen. Schon das Herunterladen ist verboten. Die Urheber verfolgen hier knallhart ihre Rechte, indem sie sich selbst in den Tauschbörsen tummeln und die IP-Adressen der Benutzer nebst Angaben zum Werk speichern. Früher musste dann sogar ein Strafverfahren eingeleitet werden, um herauszubekommen, welcher (DSL-)Anschlussinhaber zur fraglichen Zeit diese IP-Adresse zugeordnet war. Heute geht dies über gerichtliche Beschlüsse, die meist innerhalb von 1-3 Tagen die Provider verpflichten, die Namen der Anschlussinhaber zu nennen. Leider machen sich die Gerichte an dieser Stelle meist keine große Arbeit mit der Prüfung und winken die Anträge einfach durch. Ein solcher Beschluss hat daher quasi keine Aussagekraft, auch wenn er den dann folgenden Abmahnungen gegen den Anschlussinhaber gerne beigelegt wird.
Im zweiten Teil des Artikels erfahren Sie, was Ihnen als Anschlussinhaber in einem solchen Falle dann drohen würde.
RA Dr. Dirk Lindloff
* 1975 in Bruchköbel, Nähe Frankurt/Main
1995 - 2000 Studium in Jena und Münster, dabei auch. Zusatzausbildung im Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht
2001 - 2003 Rechtsreferendariat am Landgericht Dortmund.
2003 - 2005 Dissertation zum Thema "E-Mail-Kommunikation von Rechtsanwälten mit Mandanten und Gerichten", Universität Münster / Westf., betreut von Prof. Dr. Thomas Hoeren
seit 2005 Rechtsanwalt bei caspers mock
seit 2008 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
seit 2010 Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Seit 2005 Mitglied der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Seit 2009 Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien im Deutschen Anwaltsverein
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