Am 15. Dezember 2009 hat die Rundfunkkommission der Länder einen ersten Entwurf zur Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV-E) vorgelegt.

In Gesprächsrunden beim Bundesbeauftragten für Kultur und Medien wurde zunächst gegenüber den Internet Service Providern immer von freiwilligen Lösungen gesprochen. Der Entwurf gibt nun aber zu der begründeten Sorge Anlass, dass Host- und Access-Provider zur Überwachung und Filterung der Daten verpflichtet werden sollen, die sie für Dritte speichern bzw. zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln. Dies spiegelt sich in diversen Vorschriften des Änderungsvorhabens wieder.

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Saskia Franz
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Im Namen des Jugendmedienschutzes könnte es daher mit dem JMStV-E zu einem Paradigmenwechsel kommen, der die freie Kommunikation im Internet in Frage stellt. Die Verpflichtungen, die ohne jede Abstufung nach Zugriffsmöglichkeiten auf Angebote vorgesehen sind, würden faktisch den Aufbau einer Filterinfrastruktur für das gesamte Internet erfordern. Der JMStV-E dürfte daher denselben verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, die bereits im Hinblick auf die Schaffung einer Sperrinfrastruktur durch das ZugErschwG bestanden.

Vorgesehen ist:

  • Verantwortlich für Inhalte werden ausnahmslos Rundfunkveranstalter, Plattformanbieter, Content-, Host- und Access-Provider, die keinen Einfluss auf die Inhalte Dritter haben.
  • Es finde keine Differenzierung zwischen Content-, Host- und Access-Anbieter statt.
  • Die bisherige nachrangige Verantwortlichkeit der Access-Anbieter entfällt.
  • Europarechtliche Vorgaben und das Telemediengesetz werden durch eine Quasi-Überwachungspflicht der Access-Anbieter überlagert.
  • Es findet keine Unterscheidung statt, welche der einzelnen Anbietertypen mit ihren ganz unterschiedlichen Tätigkeitsspektrum und Zugriffsmöglichkeiten welche Pflichten treffen.
  • Den Access-Providern wird eine umfassende Filterungspflicht für entwicklungsbeeinträchtigende Angebote auferlegt.
  • Ein System zur Altersklassifizierung wird eingeführt, dass drei Prüfungsstufen erfolgreich durchlaufen muss, ohne dass das Verhältnis dieser Stufen oder die anzuwendenden Kriterien klargestellt werden.
  • Avisiert ist die Einführung einer unsichtbaren technischen Kennzeichnung der Angebote im Rahmen von Jugendschutzprogrammen, ohne Regelung wie die technische Kennzeichnung vorgenommen werden soll.
  • Eine Ausnahme für nicht kommerziell handelnde Content-Anbieter, also den User generated Content ist nicht vorgesehen, so dass diese ebenfalls zur Filterung jeglicher Inhalte wie Kommentare und Trackbacks verpflichtet sind.

Undifferenziert müsste ein Access-Provider genauso wie ein Blogger ausnahmslos jederzeit sämtliche Inhalte kontrollieren, da er dafür verantwortlich sein soll, „die Einbeziehung und den Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot“, die entwicklungsbeeinträchtigend sind, zu verhindern. Hier stellt sich die Frage, welcher User kann dies mit den ihm möglichen Mitteln sicherstellen? Der Freizeit-Blogger wird hierzu regelmäßig nicht in der Lage sein. Ihm steht das technische Equipment und gegebenenfalls Know-how kaum zur Verfügung. Ob er sich parallel die eingreifende Filterung durch einen Access-Provider wünscht, ist gleichfalls fraglich.

Fazit:

Jugendschutz ist wichtig. Mit diesem Gesetzesänderungsentwurf werden jedoch Maßnahmen geschaffen, die Access-Provider sowie User, die nicht die technischen, fachlichen oder auch finanziellen Mittel haben, um die gutgemeinten Ziele des JMStV-E umzusetzen, äußerst weitreichenden Kontrollmechanismen unterwerfen. Ob die vorgesehenen Maßnahmen angemessen sind, dürfte daher in Frage stehen. Das Änderungsvorhaben sollte verworfen werden.

1&1 hat zum Änderungsentwurf des Jugendmedienschutzstaatsvertrages diese Stellungnahme abgegeben..

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