Ein Problemaufriss von Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt, Karlsruhe

Im ersten Teil haben wir uns einen groben Überblick über die Rechtsbereiche verschafft, die beim Online-Handel eine wichtige Rolle spielen. Im zweiten Teil haben wir uns das Namens- bzw. Markenrecht sowie die so genannten Fernabsatzregelungen etwas näher angesehen. Im dritten Teil folgten eine Betrachtung des Telemediengesetz (TMG) und der Preisangabenverordnung. Zum Abschluss unserer Reise durch den e-Commerce schauen wir heute noch auf die Bereiche Datenschutz (BDSG & TMG), Wettbewerbsrecht (UWG) sowie Urheberrecht (UrhG).

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Timo Schutt
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Gleich vorweg muss gesagt werden, dass alles andere als eine ganz grobe Betrachtung dieser umfangreichen Bereiche den Rahmen hier sprengen würde.

Schutt, Waetke Rechtsanwälte

Der Datenschutz (BDSG & TMG)

Lange hat er ein Nischendasein gefristet. Oft ist er belächelt worden. Doch heutzutage ist der Datenschutz ein zentrales Thema im Internet. Das Datenschutzrecht wurde – nicht zuletzt aufgrund einiger aufsehenerregender Skandale – mehrfach überarbeitet und verschärft. Die Kompetenzen der Datenschutzbehörde als Aufsichtsbehörde wurden erweitert. Die Bußgelder auf 300.000 Euro und mehr erhöht. Abgesehen von diesen Sanktionen ist es aber auch alleine aufgrund des Wettbewerbsdrucks im Internet heute wichtig, die Kunden transparent über ihre Rechte zu informieren und die Daten nur in gesetzlich zulässiger Art und Weise zu nutzen.

Das Datenschutzrecht spielt sich in Deutschland in erster Linie im Bundesdatenschutzgesetz (künftig nur: BDSG) ab. Es gibt aber flankierend in vielen Einzelgesetzen zusätzliche Sonderregelungen, die nicht weniger wichtig sind. So sieht das Telemediengesetz (künftig nur: TMG) in seinen Paragraphen 11 bis 15 spezielle Regelungen für Telemedien, insbesondere also für Webseiten, und in § 16 auch entsprechende Bußgeldvorschriften bei Verstößen vor.

Das Datenschutzrecht gilt „nur“ für personenbezogene Daten. Das sind Daten, die irgendwie auf eine natürliche Person zurückgeführt werden können. Das ist bei Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Postadresse etc. relativ einfach zu verstehen. Aber diese Definition geht noch weiter. Zum Beispiel sind viele Juristen der Meinung, dass auch eine bloße IP-Adresse ein personenbezogenes Datum ist, weil – zumindest über den Provider durch ein entsprechendes Verfahren – der dahinter stehende Anschlussinhaber ermittelt werden könnte. Wenn hier also von Daten die Rede ist, sind immer personenbezogene Daten gemeint.

Wichtige Grundsätze des Datenschutzrechts sind die Zweckbindung (Daten dürfen nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dem sie auch erhoben wurden) und die Datensparsamkeit (es sollen so wenig Daten wie möglich gespeichert werden).

Wichtig für den e-Commerce sind folgende grundlegende Dinge:

  • Soll mit den Daten des Käufers mehr gemacht werden als die bloße Abwicklung des Kaufvertrages, muss immer eine individuelle Einwilligung des Kunden vorliegen (§ 4a BDSG). Diese Einwilligung muss aktiv angehakt werden (= „Opt-In“). Das Häkchen darf also nicht schon vorab einsetzt werden (der Kunde müsste es dann aktiv herausnehmen, ein solches „Opt-Out“ genügt nicht). Ohne Einwilligung müssten die Daten des Kunden sofort nach Abwicklung des Kaufvertrages (also spätestens nachdem die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist) gelöscht werden und die Daten dürfen in der Regel zu keinen anderen Zweck genutzt werden (also z.B. auch nicht für Marketingzwecke, Newsletter o.ä.).
  • Trotz erteilter Einwilligung durch den Kunden muss dieser jederzeit die Möglichkeit haben, die Einwilligung zu widerrufen. Darauf und wie dies zu geschehen hat, muss er aktiv vom Verkäufer hingewiesen werden.
  • Der Kunde muss jederzeit die Möglichkeit haben, seine Einwilligung nachzulesen. Also sollte diese gespeichert und – am Besten in seinem Kundenkonto – für ihn zum Ansehen und am Besten zum Ausdrucken (PDF) zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Einwilligung sollte gesondert in einem eigenen Dokument zur Verfügung gestellt werden. Nicht möglich ist also, die Einwilligung in den AGB oder einer sonstigen Erklärung zu verstecken. Zumindest muss sie dort drucktechnisch hervorgehoben und sofort erkennbar und verständlich sein.
  • Neben der individuellen Einwilligung muss im Rahmen des Webauftritts selbst der Nutzer über die Datenerhebung und -verwendung (Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung) gemäß § 13 TMG informiert werden. Dies geschieht in der Regel durch die allseits bekannten „Datenschutzbestimmungen“, die sich auf den Webseiten befinden. Diese sollten übrigens – genauso wie das Impressum – jederzeit erreichbar und unproblematisch auffindbar („Speaking Link“) bereit gestellt werden. Auch müssen diese Infos „in allgemein verständlicher Form“, so das Gesetz, erfolgen. Das heißt, der durchschnittliche User muss auch verstehen was mit seinen Daten bei der Nutzung des Webauftritts passiert und warum. Zu dieser Pflicht gehört z.B. die Info über die Verwendung von Cookies oder über die Nutzung eines Webanalyse-Tools wie z.B. Google-Analytics. Ebenso müssten hier Angaben erfolgen, wenn die Webseite mit den mittlerweile sehr beliebten „Gefällt mir“-Bouttons von Facebook versehen ist oder aber wenn Daten ins Ausland (insbesondere das Nicht-EU-Ausland weitergegeben werden).

 

Das Wettbewerbsrecht (UWG)

Mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) muss sich letztendlich jeder Webshopbetreiber auseinandersetzen. Zumindest dann, wenn er keine böse Überraschung in Form einer Abmahnung erleben will. Das Wettbewerbsrecht ermöglicht es jedem Wettbewerber mit Abmahnung und ähnlichen Ansprüchen vorzugehen, wenn der Webauftritt eines Konkurrenten fehlerhaft ist. In der Regel reicht jeder Fehler, jede Lücke (auch in AGB) aus, um wirksam eine Abmahnung über sich ergehen lassen zu müssen. Die Kosten für eine berechtigte Abmahnung liegen schnell bei über 1.000 Euro. Zusätzlich muss in einer Unterlassungserklärung gegen Versprechen einer Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall versprochen werden, dass ein vergleichbarer Fehler nie mehr passieren wird. Abmahnen können neben Wettbewerbern auch spezielle Verbraucherschutzverbände. Der Grundgedanke des Gesetzgebers ist es , auf diese Art den Wettbewerb einer reinigenden Selbstregulierung zu überlassen, da letztendlich jeder im eigenen Interesse seinen eigenen Werbeauftritt überwachen muss.

Da grundsätzlich alles abgemahnt werden kann, empfiehlt es sich dringend den eigenen Internethandel vor Golive einer gründlichen Rechtsprüfung zu unterzeihen und diese sodann regelmäßig, mindestens jährlich zu wiederholen. Gerade in diesem Bereich gibt es ständig Neuerungen, die es zu beachten und zu implementieren gilt. Unwissenheit schützt hier nicht vor Strafe. Schon am Tag des Inkrafttretens einer Änderung kann eine berechtigte Abmahnung ins Haus flattern, wenn diese nicht beachtet wurde.

 

Das Urheberrecht (UrhG)

Ähnlich wie im Wettbewerbsrecht gilt es, höchste Vorsicht und Aufmerksamkeit im Bereich des Urheberrechts walten zu lassen. Die Grundregel lautet, dass es für jeden Inhalt, – auch und gerade im Internet – sei es ein Bild, ein Text, ein Logo, eine Grafik o.ä., jemand ein Urheberrecht und/oder ein ausschließliches Nutzungsrecht besitzt. Haben Sie dieses Nutzungsrecht nicht, wird es teuer. Es drohen hier neben der teuren Abmahnung (siehe oben) zusätzlich Lizenzgebühren für die rechtswidrige Nutzung. So müssen Sie mindestens das zahlen, was auch ein redlicher Nutzer des Contents hätte von Anfang an zahlen müssen. Hinzu kommen zumindest die Anwaltsgebühren für die Abmahnung und die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Und denken Sie daran: Sie müssen das Nutzungsrecht nachweisen können, also verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen, sondern lassen Sie sich solche Nutzungsrechte immer schriftlich erteilen.

Und vergessen Sie auch nicht, den Urheber zu nennen, denn darauf hat er einen Anspruch. Wenn Sie also ein Bild benutzen, brauchen Sie das Nutzungsrecht für diese Art der Nutzung und Sie müssen in der Regel auch den Fotografen des Bildes benennen, es sei denn der Urheber hat Sie ausnahmsweise von dieser Pflicht befreit.

 

Zusammenfassung

Damit sind wir am Ende unseres vierteiligen Ausflugs in die rechtliche Welt des e-Commerce. Wie gesagt haben wir allenfalls an der Oberfläche kratzen können. Ich habe versucht, die wichtigsten und gefährlichsten Punkte und Stolperfallen aufzuzeigen. Im Einzelfall kann aber nie eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt werden, gerade auch hinsichtlich der hohen Abmahngefahr, die im Netz lauert.

Auch hier bleibt also als Fazit der Rat, sich vor dem Start des Webshops im Netz ausführlich beraten zu lassen und am Besten den Webshop vorab von einem Spezialisten rechtlich prüfen und „abnehmen“ zu lassen.

Wichtig ist am Ende, selbstverständlich wieder darauf hinzuweisen, dass alle Angaben immer nur den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellen können.

Bereits aktuell sind neue Änderungen in diesem Bereich in der Diskussion und in der Umsetzung, so dass die Beiträge einen Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit nicht erheben können.

 

Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt

Timo Schutt

Timo Schutt

Timo Schutt betreut als Gründungsgesellschafter der Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte das Referat IT-Recht, Internetrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht. Er berät und vertritt dabei überwiegend Firmen in der Software-, Online- und E-Commerce-Branche, prüft die Rechtssicherheit von Internetauftritten, insbesondere Online-Shops und erstellt Verträge und AGB in diesen Bereichen. Nach seinem Studium an der Ruprecht-Karls-Universität in Heidelberg absolvierte er sein Referendariat am Landgericht Karlsruhe. Im Rahmen einer Auslandstätigkeit in einer Patentrechtskanzlei in Pretoria, Südafrika konnte er sein Wissen in diesem Bereich vertiefen und wichtige Auslands-Erfahrung sammeln. Nach dem zweiten juristischen Staatsexamen folgte eine Tätigkeit in einer wirtschaftsrechtlich orientierten Rechtsanwaltskanzlei in Baden-Baden.

www.schutt-waetke.de

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