Der Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch und Weitergabe ist nicht nur aus Sicht der Betroffenen ein wichtiges Thema, sondern gesetzlich geregelt. Nach § 12 des Telemediengesetzes (TMG) darf ein Diensteanbieter „personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.“ Dabei ist der Begriff des Diensteanbieters weiter zu verstehen als man vielleicht denken möchte. Darunter fallen nahezu alle Angebote im Internet, soweit sie nicht lediglich als Telekommunikation oder Rundfunk einzuordnen sind, wozu auch Live-Streamings oder Web-Radio zählen. Diensteanbieter ist letztlich nicht nur der Betreiber einer Suchmaschine oder eines Informationsdienstes, sondern auch einer private Website. Personenbezoge Daten sind in diesem Zusammenhang alle Informationen, die sich auf eine bestimmte einzelne natürliche Person beziehen oder geeignet sind, einen Bezug zu ihr herzustellen. Hierunter fallen beispielsweise Daten wie Name, Anschrift, vertragliche oder sonstige Beziehungen zu Dritten etc. Personenbezogene Daten dürfen dabei vom Diensteanbieter nicht einfach erhoben und verwendet werden. Dies ist nur dann und auch nur soweit zulässig, wie dies gesetzlich gestattet ist (vgl. §§ 14, 15 TMG) oder der Betroffene bewusst und eindeutig seine Einwilligung dazu erteilt hat.

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Dr. Markus Mayer
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Bevor der Nutzer seine Einwilligung erteilen kann, muss er jedoch über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung sowie über die Verarbeitung seiner Daten in verständlicher Form unterrichtet werden. Erfolgt eine Datenweitergabe an Dritte, zum Beispiel bei Onlinehändlern an Versandunternehmen, so ist auch darüber zu informieren. Es muss unter anderem darüber aufgeklärt werden, dass der Nutzer seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Ebenfalls muss der Nutzer auf seine gesetzlichen Auskunfts-, Löschungs-, und Korrekturrechte hingewiesen werden. Zu diesem Zweck muss natürlich auch die Stelle genannt werden, an die er sich diesbezüglich wenden kann. Auch ein Hinweis auf sogenannte „Cookies“, deren Verwendung und Auswirkung sowie die Möglichkeit, deren Einsatz durch die Einstellungen im Internet-Browser zu verhindern, sollte nicht fehlen. Schließlich kann über „Cookies“ eine Profilbildung angefertigt und damit eine Auswertung des Nutzerverhaltens erstellt werden. Sinnvoll ist es zudem, klarzustellen, wenn Links zu externen Seiten vorhanden sind, dass kein Einfluss auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für diese Internetseiten besteht.

Zu beachten ist, dass Verstöße gegen die Vorschriften des Telemediengesetzes empfindliche Folgen haben können. Als Ordnungswidrigkeiten können sie mit einem Bußgeld bis zu € 50.000 geahndet werden. In jedem Fall gilt, egal welche Daten gesammelt werden und was man damit tut, sollte dies für den Nutzer transparent bleiben.

Dr. Markus A. Mayer

Dr. Markus Antonius Mayer

Veröffentlichungen:

  • „Die Streitwertminderung nach § 12 Abs. 4 UWG“, WRP 2010, S. 1126 ff.
  • „Der Versandhandel mit Computer- und Konsolenspielen ohne Jugendfreigabe aus wettbewerbsrechtlicher Sicht“, NJW 2010, 2767f. /zugleich NJOZ 2010, S. 1316ff.
  • „Irreführende Verwendung von IVW-Zahlen bei der Bewerbung von Pressemedien“, WRP 2010, S. 984 ff.
  • „Rechtfertigung und Kritik von Massenabmahnungen gegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharing-Netzwerken“, ZUM 2010, S. 41ff. (zusammen mit Peter Nümann)
  • „Grabräuber“ Nutzungsrechte an antiquarischen Lichtbildwerken, FOTOHITS 3/2010, S.73
  • „Fotografie und digitales Wasserzeichen“ zum Beweis des Urheberrechts an digitalen Fotografien, FOTOHITS 7-8/2010, S.62
  • „Held wider Willen - 5 Minuten Ruhm und seine Folgen für das Recht am eigenen Bild“, FOTOHITS 10/2010 S. 62
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