Das drahtlose Netzwerk über WLAN gehört mittlerweile zur technischen Grundausstattung jeder Wohnung. Bundesverkehrsminister Dobrindt fordert WLAN-Zugänge in jedem Zug – egal ob Regional- oder Fernverkehr. Und auch in Cafés und Hotels ist der drahtlose Internetzugang für Gäste mittlerweile eher die Regel als die Ausnahme. Schließlich soll auch der politische Wunsch für frei zugängliche WLANs an öffentlichen Orten lieber heute als morgen Gestalt annehmen.

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Mario Rehse
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Überschattet wird der Traum von kabelloser Internetverfügbarkeit überall und rund um die Uhr durch Haftungsrisiken. Nicht jeder der Nutzer ist nämlich gutwillig, was die Rechte Dritter anbetrifft. Gerade Urheberrechtsverletzungen haben zu einer langen Reihe von Urteilen geführt, die kein komplett geschlossenes Bild hinterlassen. Erst jüngst hat der Bundesgerichtshof wieder über Fälle zu entscheiden gehabt, in denen letztendlich die Anschlussinhaber für Urheberrechtsverstöße haftbar gemacht wurden, die über ihre Internetzugänge erfolgt sind. Im Falle einer Rechtsverletzung kommt der Anwalt des Rechtsinhabers nämlich stets auf den Anschlussinhaber zu, der damit immer erster Ansprechpartner für eine Abmahnung ist. Für den Betreiber eines WLAN verbleibt daher ein nicht unerhebliches Restrisiko, was an Folgen droht, wenn jemand den Zugang zum Internet für eine Rechtsverletzung nutzt. Sei es innerhalb eines heimischen WLANs für den Anschlussinhaber oder in einem Café für den Betreiber.

Die Bundesregierung hat sich daher aufgemacht, den Koalitionsvertrag zu erfüllen und für Betreiber solcher HotSpots Rechtssicherheit zu schaffen. Dafür hat sie einen Gesetzentwurf zur Haftungsfreistellung unter bestimmten Voraussetzungen angefertigt und bei der EU-Kommission zur Prüfung vorgelegt. Mit diesem zweiten Entwurf hat das zuständige Wirtschaftsministerium zumindest teilweise auf anfängliche Kritik reagiert und die Ungleichbehandlung privater und gewerblicher WLANs aufgegeben und kritisierte Passagen zur Verschlüsselung des WLANs entfernt. So recht überzeugen kann auch der zweite Entwurf allerdings die Kritiker nicht.

Nach dem Wunsch des zuständigen Wirtschaftsministeriums sollen WLAN-Betreiber nicht mehr für rechtswidrige Handlungen eines Nutzers in Anspruch genommen werden können, wenn sie „zumutbare Maßnahmen“ ergriffen haben, um genau das zu verhindern. Darunter versteht der Entwurf „angemessene Sicherungsmaßnahmen“ und eine Erklärung des Nutzers, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzung zu begehen. „Zumutbar“ und „angemessen“ sind allerdings sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe. Sprich: so bringt der Gesetzentwurf erstmal wenig Klarheit, sondern muss zunächst durch Gerichtsurteile weiter konkretisiert werden. Die Anbieter haben also ähnlich viel Klarheit wie zuvor. Die Sachverhalte aus den oben erwähnten aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs stammen aus dem Sommer 2007 – die Betroffenen haben also erst acht Jahre später endgültige Klarheit. Mindestens so lange dürfte auch die Auslegung des aktuellen Gesetzentwurfs durch die Gerichte dauern – also etwa im Jahr 2025.

Künftig stärker haften sollen übrigens „gefahrgeneigte Dienste“, die für Dritte Inhalte speichern. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist auch alles andere als klar. Zudem stellt sich die Frage, ob neben der damit verbundenen Rechtsunsicherheit für legale Angebote überhaupt die Ziele des Gesetzes erreicht werden können – erbringen doch die fraglichen illegalen Angebote ihre Dienste in aller Regel vom Ausland aus und sind damit dem Zugriff des deutschen Telemediengesetzes sowieso entzogen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren besteht nach der Sommerpause die Möglichkeit, tatsächlich Rechtsklarheit zu schaffen. Diese Chance sollten die Bundestagsabgeordneten ergreifen.

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