Ein entscheidender Vorteil professioneller Content-Management-Systeme sollte nicht übersehen werden: Die wesentlich verbesserte Möglichkeit zur rechtlichen Absicherung der Unternehmensleitung. Eine attraktive und aktuelle Internet-Präsenz kann in vielerlei Hinsicht juristische Stolpersteine enthalten. Mit der schnellen und flexiblen Pflege der Präsenz durch interne und externe Mitarbeiter wird auch die Möglichkeit von Fehlern potenziert. Die Unternehmensleitung ist aber grundsätzlich verantwortlich für den gesamten Inhalt der Präsenz. In vielen risikoträchtigen Bereichen wie bei Marken, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Teledienstegesetz (TDG) oder vor allem dem besonders unangenehmen Strafrecht wäre im Ernstfall zu belegen, ob ein bestimmter Inhalt der Unternehmensleitung positiv bekannt war oder eben nicht.

Tipp: Deswegen empfiehlt es sich, die Einführung eines Content-Management-Systems gleichzeitig zum Aufspannen eines rechtlichen "Auffangnetzes" zu nutzen.

Die Gestaltung einzelner Teile der Homepage, Prüfungs- und Freigaberegeln, regelmäßige Kontrollen und die Behandlung festgestellter Abweichungen darf und wird die Unternehmensleitung an Mitarbeiter delegieren. Die durch das Content-Management-System gebotenen Möglichkeiten bilden bereits den Grundstock für eine rechtliche Absicherung. Über eine Festlegung der einzelnen Verantwortungsbereiche hinaus muss zusätzlich nur noch dokumentiert werden, ob die Unternehmensleitung für eine regelmäßige Kontrolle der Präsenz gesorgt hat - hier sei auf das Stichwort "Verantwortlichkeit für Gästebucheinträge" verwiesen.

Erfahrungsgemäß wirkt es bei den zuständigen Behörden und Gerichten sehr gut, wenn die Verantwortung vorab schriftlich fixiert wurde: Wer im Unternehmen Erfahrungen mit Qualitätsmanagement hat, kann eine entsprechende Dokumentation schnell anfertigen.

Wichtig: Die Vereinbarung sollte durch die entsprechenden Mitarbeiter unterschrieben werden. Falls dann doch etwas "Ungehöriges" im Internet erscheint, lässt sich ein größeres Problem in vielen Fällen mit dem Hinweis vermeiden, es handele sich nachweislich um einen bedauerlichen individuellen Fehler eines sonst immer zuverlässigen Mitarbeiters.

 

Foto: fotomek, Fotolia.com/Text: RA Elmar Kloss, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht, Koblenz

0
Avatar
Sebastian Schulte
Alle Beiträge